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Thomas Moser
Die neue hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für den Funktionsdienst (1999)
In diesem Beitrag soll die in Hessen staatlich anerkannte "Weiterbildung zur Fachkrankenschwester/-pfleger, zur Fachkinderkrankenschwester/-pfleger im Funktionsdienst" vorgestellt werden. Dabei
wird auf die Richtlinien der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG) genauso eingegangen wie auf die neue Weiterbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Hessen von 1998. Am Ende des Beitrags folgen Hinweise zur
Umsetzung der neuen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung, wie sie am Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen praktiziert werden soll.
Mit der Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 4. März 1998 Anlage 12 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 27. März 1998) ist auch eine
Regelung über die Weiterbildung im Funktionsdienst in Kraft getreten. Hatten sich bisher in Hessen die Weiterbildungsstätten mit der von ihnen angebotenen Weiterbildung für den Operationsdienst nur an die
Richtlinien der DKG anzulehnen, ist jetzt der Weg zu einer verbindlichen und einheitlichen staatlich anerkannten "Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur
Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger im Funktionsdienst" geebnet (Abb. 1).
Die Weiterbildung im Funktionsdienst umfaßt nicht nur wie bisher den Operationsdienst, sondern regelt nun auch die Weiterbildung für das
Krankenpflegepersonal in Abteilungen mit endoskopischen Eingriffen. Damit wird der immer weiter sich entwickelnden Medizin und den daraus
resultierenden erweiterten Operationsmöglichkeiten und -techniken Rechnung getragen. Perspektivisch bietet diese Weiterbildung für das Unternehmen
Krankenhaus die Möglichkeit, Fachkrankenpflegepersonal flexibel und adäquat je nach den dienstlichen Belangen einzusetzen. Der Gesetzgeber, der im
Gesundheitsstrukturgesetz unter anderem eine kürzere Verweildauer der Patienten in den Kliniken fordert und Operationen, sofern dies möglich ist,
in ambulanter Form (Tageskliniken) durchführen lassen möchte, hat mit seinen Entscheidungen indirekt wohl auch die Zusammenlegung der Bereiche
Endoskopie, minimalinvasive Chirurgie und Operationsbereich in der neuen Weiterbildungsordnung beeinflußt.
Ziel der Weiterbildung Die von der DKG-Richtlinie zur Weiterbildung angestrebten Ziele orientieren sich allein an den Aufgaben im Operationsdienst. Im Klinikum der Justus-Liebig-Universität
Gießen ist die Zielsetzung der Weiterbildungsmaßnahmen weiter formuliert: Die Weiterbildung für den Funktionsdienst hat zum Ziel, Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und
Kinderkrankenpflegern qualifizierte Kenntnisse zu vermitteln, damit sie die vielfältigen Aufgaben im Funktionsdienst kompetent durchführen können. Die dazu erforderlichen speziellen Fähigkeiten, Fertigkeiten und
Verhaltensweisen werden auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezuges vermittelt. Wichtig und entscheidend dabei ist bei der Weiterbildungsmaßnahme im Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen die enge
und sehr gute Zusammenarbeit zwischen Pflegedirektion, der Pflegebereichsleitung für den Funktionsdienst, dem ausgebildeten Praxisanleiter und der Leitung der Weiterbildungsstätte.
Teilnahmevoraussetzungen für die Weiterbildung Die staatliche Anerkennung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger ist Voraussetzung für eine
Teilnahme an der Weiterbildung, jedoch ist der Nachweis der Berufspraxis nach abgeschlossener Berufsausbildung von bisher zwei Jahren auf ein Jahr reduziert worden, wovon mindestens sechs Monate im Funktionsdienst
nachzuweisen sind. Konsequenterweise ist im Rahmen des Nachweises der Berufspraxis die Tätigkeit in den Endoskopieabteilungen den Tätigkeiten in den Operationsbereichen gleichgestellt (Abb.2).
In diesem Zusammenhang muß jedoch auf folgendes hingewiesen werden: In vielen Krankenhäusern war beziehungsweise ist unter anderem die endoskopische Abteilung (Gastroenterologie) außerhalb der regelmäßigen
Dienstzeit vom Op.-Pflegepersonal zu betreuen. Dies hat den Vorteil, daß das dort eingesetzte Krankenpflegepersonal bereits Erfahrungen im Umgang mit den Tätigkeiten in der Endoskopieabteilung hat. Demgegenüber
fehlt dem Pflegepersonal aus den endoskopischen Abteilungen oftmals Berufserfahrung im operativen Bereich. Es muß daher überlegt werden, inwieweit man das Pflegepersonal aus den endoskopischen Abteilungen, das nun
an der Weiterbildung für den Funktionsdienst teilnehmen kann, vor Beginn der Weiterbildung in eine Operationsabteilung umsetzen kann. Dies hätte zum Vorteil, daß die Weiterbildungsteilnehmer (je nach Dauer der
Umsetzung) die bislang fehlenden Erfahrungen und Kenntnisse in bezug auf den Tätigkeitsbereich des Operationsdienstes nachholen kann. Damit wäre gewährleistet, daß zu Beginn der Weiterbildung die
Weiterbildungsteilnehmer in bezug auf die Berufserfahrung im operativen Bereich keine allzu großen Unterschiede aufweisen. Natürlich ist eine solche vorherige Umsetzung auch in umgekehrter Form möglich und in
einigen Fällen vielleicht sogar sinnvoll. Inwieweit solche Umsetzungen in Hinblick auf betriebliche und personelle Strukturen möglich sind, ist auch von der Stellenplansituation abhängig. Perspektivisch wäre in
vielen Fällen sicherlich eine Rotation der Krankenpflegekräfte aus dem endoskopischen Bereich mit einem oder mehreren anderen Krankenpflegekräften aus dem Op.-Bereich sinnvoll, die wiederum die dann begrenzt vakante
Planstelle im endoskopischen Bereich besetzen könnten.
Theoretische und praktische Weiterbildungsinhalte Der Verordnungsgeber legt in der neuen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung detailliert und verbindlich die theoretischen und praktischen
Weiterbildungsinhalte fest. Gleichzeitig fordert er, daß die vorgesehenen 800 Unterrichtsstunden so aufgeteilt werden, daß fachpraktischer und fachtheoretischer Unterricht im Verhältnis 2:3 stehen.
Aufgeführt sind in der Verordnung folgende Bereiche:
Rahmenplanung Theorie - Pflegefachlicher Bereich (mindestens 490 Stunden),
- Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen (mindestens 30 Stunden), - Soziologische, pädagogische und psychologische Grundlagen (mindestens 60 Stunden),
- Naturwissenschaftliche und medizinische Fächer (mindestens 140 Stunden).
Die oben aufgeführten Bereiche werden im Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen in 720 Unterrichtsstunden erarbeitet, die
verbleibenden 80 Stunden sind von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die einzelnen Fachgebiete verteilt worden (Abb. 3). Im Rahmen der Weiterbildung im Klinikum der Justus-Liebig-Universität wurde bei
der Verteilung dieser 80 Stunden darauf geachtet, daß zum einen die Kursteilnehmer anfangs ausreichend intensiv über den Ablauf der Weiterbildung, den Kursablauf und die vom Weiterbildungsteilnehmer zu führenden
Nachweise informiert werden. Zum anderen sind Studienzeiten für fachtheoretische Arbeitsaufträge eingeplant (Einzelarbeit, Gruppenarbeit), wobei die Weiterbildungsteilnehmer ihre Arbeitsergebnisse im Unterricht auch
selbst vorstellen sollen.
Rahmenplanung Praxis In der Änderungsverordnung zur Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 4. März 1998, Anlage 12 ist die praktische Weiterbildung durch die zeitlichen Vorgaben
umfassend und verbindlich festgelegt. Die berufspraktischen Anteile beinhalten mindestens: - 24 Wochen in der Allgemein- und Abdominalchirurgie, - 10 Wochen in der Unfallchirur-gie,
- 12 Wochen in mindestens zwei weiteren Funktionsabteilungen, - 24 Wochen in Abteilungen mit endoskopischen Eingriffen, davon ein Einsatz in der Gastroenterologie sowie Einsätze in mindestens zwei weiteren
Abteilungen, zum Beispiel Pneumologie, Urologie, Gynäkologie, Kardiologie (Abb. 4).
Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger ist eine Schwerpunktsetzung im Bereich der pädiatrischen Funktionsdienste erforderlich. Für die Weiterbildungsstätte bedeutet dies, daß von 104
Wochen, die für die zweijährige Weiterbildung zur Verfügung stehen, bereits 70 Wochen für praktische Einsatzzeiten vorgegeben sind. Dazu kommen 800 Stunden fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht, was
bedeutet, daß etwa weitere 21 Wochen vorgegeben sind. Dadurch verbleiben lediglich 13 Wochen, die auch für Erholungsurlaub und Fehlzeiten (z. B. Arbeitsunfähigkeit geschätzt 5 bis 10%) für den Zeitraum der
Weiterbildungsmaßnahme zur Verfügung stehen müssen. Bei einem durchschnittlichen Erholungsurlaubsanspruch von 29 Kalendertagen im Jahr (= insgesamt etwa 12 Wochen während der zweijährigen Weiterbildung)
sollte der Weiterbildungsteilnehmer während der zwei Jahre also möglichst nicht krankheitsbedingt ausfallen, da ansonsten die Erfüllung der Mindestvorgaben gefährdet ist. Konsequenzen für die
Operationsabteilung/Funktionsdienstabteilung.
Die Operationsabteilung/ Funktionsdienstabteilung, die die Weiterbildungsteilnehmer stellen, haben aus folgenden Gründen eine zusätzliche Belastung zu kompensieren: - Durch die Vorgabe, daß 800 Stunden
fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht zu erteilen sind, stehen die Weiterbildungsteilnehmer der jeweils zugeteilten Operationsabteilung/Funktionsdienstabteilung beziehungsweise der Abteilung, aus der sie
entsendet wurden, nur in zeitlich geringerem Umfang für praktische Aufgabenerfüllung zur Verfügung. - Andere, im Rahmen einer rotierenden Einsatzplanung zugeteilte Weiterbildungsteilnehmer können in der Regel den
fehlenden Mitarbeiter vor allem zu Anfang nicht voll ersetzen. - Aus den Reihen der Mitarbeiter der Operationsabteilung/Funktionsdienstabteilung müssen ein oder mehrere Mitarbeiter für die Anleitung und
Unterweisung des fachpraktischen Unterrichts der Weiterbildungsteilnehmer zur Verfügung stehen. Dies sollte (wünschenswerterweise) ein qualifizierter, eventell auch weitergebildeter Mitarbeiter, zum Beispiel
Praxisanleiter sein. In der Regel ist diese Betreuung und Unterweisung neben den laufenden betrieblichen Arbeiten zu leisten, da bis heute nur wenige Krankenhäuser freigestellte Praxisanleiter für die verschiedenen
Weiterbildungen vorhalten können. Am 1. Januar 1999 hat am Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen zum ersten Mal eine an der neuen Verordnung orientierte Weiterbildung zur Fachkrankenschwester/ -pfleger,
zur Fachkinderkrankenschwester/-pfleger im Funktionsdienst begonnen.
Weiterbildung In der Planung der praktischen Weiterbildung wurden die Einsatzzeiten über die von der Verordnung geforderten Mindesteinsatzzeiten hinaus festgelegt. Dadurch können Ausfälle, zum
Beispiel bedingt durch Arbeitsunfähigkeit, leichter ausgeglichen werden. Außerdem ist es so den Weiterbildungsteilnehmern möglich, während dieser Einsatzzeiten ihren Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Würde nur
die vorgeschriebene Mindesteinsatzzeit in die Planung aufgenommen werden, wäre die Vorgabe schon bei einer kurzen Fehlzeit des Weiterbildungsteilnehmers gefährdet, gegebenenfalls würde das zuständige
Regierungspräsidium diesen Teilnehmer nicht zur Abschlußprüfung zulassen.
Die Planung der praktischen Einsatzzeiten sieht am Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen wie folgt aus: - 16 Wochen Unfallchirurgie, - 28 Wochen Allgemein- und Abdominalchirurgie,
- 14 Wochen in zwei weiteren Funktionsabteilungen, - 12 Wochen in der Gastroenterologie, - 14 Wochen in zwei weiteren Abteilungen mit endoskopischen Eingriffen.
Während des Einsatzes in einer Operationsabteilung/Funktionsabteilung wird ein Op.-Katalog geführt, in dem aufgeführt wird, welche Operationen selbständig oder mit steriler beziehungsweise unsteriler Hilfe
instrumentiert wurden. Analog dazu müssen die Weiterbildungsteilnehmer den Nachweis einer fachpraktischen Anleitung und Unterweisung - jeweils für die Operationsabteilungen und die endoskopischen Abteilungen -
führen. Auch hierzu existiert ein Nachweisheft. Schließlich wird am Ende des jeweiligen Einsatzes von mindestens zwei Personen, die den Weiterbildungsteilnehmer angelernt haben, ein Beobachtungsbogen erstellt,
dessen Inhalt mit dem Weiterbildungsteilnehmer besprochen wird.
Prüfung Die Weiterbildung zur Fachkrankenschwester/-pfleger oder zum Fachkinderkrankenschwester/-pfleger im Funktionsdienst wird auch nach der neuen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung mit einer
schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Abschlußprüfung beendet. Alle Weiterbildungsteilnehmer, die die Vorgaben erfüllen, werden von der Weiterbildungseinrichtung zur Abschlußprüfung angemeldet.
Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet aufgrund der von der Weiterbildungsstätte übermittelten Daten das zuständige Regierungspräsidium. Der Prüfungsausschuß wird in seiner Zusammensetzung auf Antrag der
Weiterbildungseinrichtung vom Regierungspräsidium benannt. Dabei ist seitens der Weiterbildungsstätte des Klinikums der Justus-Liebig-Universität Gießen geplant, auch die Praxisanleiter für den Prüfungsausschuß zu
benennen, da diese bei den praktischen Abschlußprüfungen ebenfalls mitwirken. Voraussetzung für die Zulassung ist auch das Vorliegen einer vom Weiterbildungsteilnehmer verfaßten Hausarbeit, dessen Thema und
Inhalt mit dem Fachprüfer abzusprechen ist. Alle Hausarbeiten werden in der Pflegefachbibliothek des Fort- und Weiterbildungszentrums archiviert und dort einsehbar. Die schriftliche Abschlußprüfung hat einen
Leistungsnachweis - im pflegefachlichen Bereich, - bei den rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen, - den soziologischen, pädagogischen und psychologischen Grundlagen,
- den naturwissenschaftlichen und medizinischen Fächern zum Inhalt. Mithin sind alle vorgeschriebenen Weiterbildungsbereiche Bestandteil der schriftlichen Abschlußprüfung. Die praktische Abschlußprüfung erstreckt
sich auf die pflegerische Begleitung und Betreuung eines Patienten im Rahmen endoskopischer oder operativer Eingriffe, auf die Vorbereitung und Nachsorge des Instrumentierens im Rahmen dieser Eingriffe sowie auf die
Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie. Geprüft wird dies - jeweils unabhängig voneinander - vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses, möglichst dem Praxisanleiter.
Die mündliche Abschlußprüfung vor dem vom Regierungspräsidium festgelegten Prüfungsausschuß findet auf Wunsch des Regierungspräsidiums in Gießen in Form eines Kolloquiums statt, bei dem die jeweiligen Fachprüfer
eine vom Weiterbildungsteilnehmer verfaßte Hausarbeit zum Ausgangspunkt ihrer Prüfungsfragen machen. Es ist notwendig, daß die Prüfungsteilnehmer ihre Hausarbeit rechtzeitig fertiggestellt haben, damit sich die
Fachprüfer entsprechend vorbereiten können.
Anschrift des Verfassers: Thomas Moser, Pflegedienstleiter, Lehrer für Pflegeberufe und Hebammenwesen, Leiter der Weiterbildung im Funktionsdienst Universitätsklinikum Gießen Gaffkystraße 18
35392 Gießen E-Mail: thomas.moser@fwz.med.uni-giessen.de
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