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OTA-Ausbildung ist keine Schmalspurausbildung
– Gutachten zur Rechtsstellung der OTA im Vergleich zu Krankenpflegekräften, insbesondere mit der Weiterbildung zur Op.-Fachkraft –
Hans Böhme
In der Diskussion um die OTA-Ausbildung gehen die Meinungen weit auseinander: Die einen reden von einer Schmalspurausbildung, die anderen halten sie für einen besonderen Gesundheitsfachberuf. Betrachtet
man die Inhalte der Ausbildung näher, so stellt man fest, daß hier von Schmalspurausbildung keine Rede sein kann. Sie erfüllt als einzige Ausbildung direkt die Anforderungen, die im Op.-Dienst gestellt werden.
Krankenpflegekräfte müssen dagegen erst zu Op.-Fachkräften weiter- gebildet werden.
Vorbemerkung Am 11. November 1998 stellte der Verfasser in der Caritas-Akademie Köln das “Gutachten zur Rechtsstellung der OTA im Vergleich zu Krankenpflegekräften, insbesondere mit der
Weiterbildung zur Op.-Fachkraft” vor. Es wurde im Auftrag des OTA-Schulträgerverbandes c/o Evangelisches Krankenhaus Mülheim an der Ruhr unter Einbindung der Deutschen Krankenhausgesellschaft erstellt. Dem ging
bereits ein Rechtsgutachten im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen in Baden-Württemberg e.V. (ALK Ba.-W.) voraus.
Naturgemäß erhitzen sich in der Diskussion um die Rechtsstellung der OTA die Gemüter. Die einen sprechen verächtlich von Schmalspurausbildung, die anderen anerkennend von einem besonderen
Gesundheitsfachberuf. In einem Rechtsgutachten werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Rechtsgrundsätze einer Überprüfung unterzogen, wobei eine subjektive Bewertung unvermeidlich ist, denn Recht ist Teil
der sozialen Wirklichkeit und so vielschichtig wie das Leben selbst. Dennoch dürfte die juristische Abklärung zumindest eine Standortbestimmung erleichtern und denen, die etwas Neues konzipieren, mutmachen und
Rechtssicherheit geben, wenn zumindest keine rechtlichen Bedenken bestehen. Und es dürfte denjenigen, die Widerstand leisten, vielleicht den Weg aufzeigen zu akzeptieren, daß es gerade in beruflichen Entwicklungen
keinen Königsweg gibt.
Zunächst einmal wurde vom Verfasser die Konzeption der OTA-Ausbildung mit der Krankenpflegeausbildung verglichen, um sodann einen Vergleich mit der Weiterbildungskonzeption der Op.-Fachkräfte vorzunehmen.
Weiterhin wurden strafrechtliche Aspekte, zivilrechtliche Haftungsfragen und arbeitsrechtliche Fragen überprüft. Es geht insoweit um die Eigenverantwortung der OTA, die Organisationsverantwortung der Auftraggeber
und damit verbundene arbeitsrechtliche Fragen bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, speziell im Falle des Mutterschutzes, sowie die Verweigerung der Übernahme von Tätigkeiten. Schließlich wurde
auch der tarifrechtlichen Frage nachgegangen, wie OTAs einzugruppieren sind.
Ergebnisse des Gutachtens in Kurzform
1. Ein Vergleich der Inhalte der OTA-Ausbildung mit der Krankenpflegeausbildung zeigt ohne weiteres, daß die OTA-Ausbildung den Anforderungen im Operationsdienst wesentlich besser gerecht wird. Es handelt
sich hier keinesfalls um eine Schmalspurausbildung, sondern um eine spezielle Gesundheitsfachberufsausbildung. Die OTA ist von ihrer Ausbildung her der Krankenschwester/dem Krankenpfleger mit ihrer/seiner
allgemeinen Krankenpflegeausbildung im Operationsdienst mindestens gleichwertig. 2. Ein Vergleich der Inhalte der OTA-Ausbildung mit der Weiterbildung zur Op.-Fachkraft zeigt, daß die Weiterbildung zur
Op.-Fachkraft lediglich die theoretischen und praktischen Defizite aus der Krankenpflegeausbildung auszugleichen anstrebt. Das bedeutet, daß letztlich die Weiterbildung zur Op.-Fachkraft lediglich den Stand der
OTA-Ausbildung erreicht – mehr nicht. Zusätzliche Management- und sonstige Führungsaufgaben bedürfen sowieso einer gesonderten Weiterbildung. Die OTA ist demzufolge der weitergebildeten Op.-Fachkraft durchaus
ebenbürdig. Aus der reinen Länge der Aus- und Weiterbildung können nicht automatisch höhere Qualifikationsunterschiede ermittelt werden. 3. Rein strafrechtlich gesehen im Rahmen der sogenannten
Eigenverantwortung haftet die OTA ebenso wie die Krankenschwester/der Krankenpfleger oder die weitergebildete Op.-Fachkraft nach einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. 4. Im Rahmen der zivilrechtlichen
Schadensersatzhaftung, also im Rahmen der Organisationsverantwortung, muß die Einrichtung den Einsatz von OTA nicht scheuen. Es handelt sich dabei um kein Organisationsverschulden. Rechtsprechung hierzu liegt
allerdings nicht vor. Wichtig ist lediglich der Hinweis, daß sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als auch die Verwaltungsgesetzgebung in der Regel von der materiellen Qualifikation als Ersatz für die
formelle Qualifikation durchaus ausgehen. Verwiesen wird insbesondere auf § 2 Abs. 2 und 4 der MPBetreibV und § 22 Abs. 1 Satz 3 des Medizinproduktegesetzes. 5. Rein arbeitsrechtlich gesehen kann die OTA ebenso
wie die weitergebildete Op.-Fachkraft oder die schon jahrelang im Operationsdienst tätige angelernte Krankenschwester oder der Krankenpfleger nur noch im Operationsdienst oder in vergleichbaren Bereichen wie der
Ambulanz, der Endoskopie und dem ambulanten Operieren einseitig umgesetzt werden. Auch hier ergibt sich kein bedeutender Unterschied. 6. Für den Fall des Mutterschutzes kommt ein erweitertes
mutterschutzrechtliches Umsetzungsrecht des Arbeitgebers zum Tragen, so daß hier auch die allgemeinen Grundsätze für Krankenpflegepersonen zum Tragen kommen. 7. Auch im Bereich des Leistungsverweigerungsrechtes,
korrespondierend mit dem Übernahmeverschulden, in Abgrenzung zur Problematik der Arbeitsverweigerung gilt nichts anderes für die OTA wie für die eingesetzten und weitergebildeten Op.-Pflegenden. 8. OTA sind
nicht in die Anlage 1a BAT, sondern ausschließlich in die Anlage 1b BAT einzugruppieren, weil der Op.-Dienst ausdrücklich tariflich in der Anlage 1b BAT geregelt ist. Da OTA keine Krankenschwestern/keine
Krankenpfleger sind, kommt rein tariflich gesehen lediglich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR III Fallgruppe 2 mit Höhergruppierungsmöglichkeit in Vergütungsgruppe KR IV Fallgruppe 2 zur Anwendung.
Der Gutachter empfiehlt aber die übertarifliche Eingruppierung in Vergütungsgruppe KR V Fallgruppe 14 mit den dortigen Höhergruppierungsmöglichkeiten,
also der sinngemäßen Anwendung der Tarifvorschriften für Op.-Pflegende.
Anschrift des Verfassers: Hans Böhme Institut für Gesundheitsrecht und -politik
Rostocker Straße 15 72116 Mössingen
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