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Der falsche Patient auf dem OP-Tisch
Von Christian Lutterbeck, Rechtsanwalt in Köln
Vorbemerkung
Die Verwechslung von zu operierenden Personen und Körperseiten kommt in der Praxis der Heilwesen-Haftpflichtversicherung leider immer wieder vor,
obwohl man eigentlich davon ausgehen sollte, dass angesichts solcher äußerst peinlichen Zwischenfälle in jeder Klinik mittlerweile verlässliche Informationssysteme installiert sind, die eine lückenlose
Ablauforganisation sicherstellen und eine eindeutige Identifikation des Patienten, der Erkrankung sowie des geplanten Eingriffs ermöglichen. Bei einer Verwechslung von Patienten oder Körperseiten liegt immer ein
grobes Organisationsverschulden im Krankenhaus vor, das für den betroffenen Patienten eine folgenschwere Katastrophe, für die Medien stets eine spektakuläre Nachricht mit höchstem Wirkungsgrad (und entsprechend
hoher Einschaltquote) und für den Krankenhausträger ein Vorfall mit nicht absehbaren Folgen für das Image des Unternehmens ist.
Man denke nur an den tragischen Fall aus einer Kasseler Klinik, der vor wenigen Jahren große Aufmerksamkeit erregte, als einem lungenkranken
Patienten versehentlich nicht der kranke, sondern der gesunde Lungenflügel entfernt wurde. Abgesehen von den fatalen Konsequenzen für den Patienten kann nach einem solchen Schaden das gesteigerte Interesse der
Medien erfahrungsgemäß auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen für das Krankenhaus führen.
Verwechslungen im Zusammenhang mit der medizinisch-pflegerischen Versorgung von Patienten sind bei ständig steigender Auslastung der
Operationsabteilungen, hohem Spezialisierungsgrad der Fachabteilungen bei Diagnostik und Therapie, sinkender Verweildauer und in der Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen nicht ungewöhnlich und leider immer
wieder schadenersatzrechtlich relevant. Der komplexe Arbeitsplatz Operationssaal stellt an alle seine Mitarbeiter hohe Ansprüche, insbesondere an ihre Kooperationsfähigkeit.
Der aktuelle Haftpflichtschadenfall
Folgender Fall hat sich kürzlich in einem Operationssaal eines mittelgroßen Krankenhauses ereignet:
Der 5-jährige Mario B. begab sich pünktlich mit seinen Eltern wie geplant auf die Station eines Krankenhauses, in dem der ihn behandelnde
niedergelassene HNO-Arzt als Belegarzt tätig war. Es war vereinbart worden, die Polypen zu entfernen und Paukenröhrchen in die Trommelfelle einzusetzen.
Am gleichen Tag sollte laut OP-Plan auch ein Kind namens Mario M. operiert werden, und zwar zur Entfernung der Gaumenmandeln.
Mario B. wurde entsprechend vorbereitet und in den Operationssaal gebracht. Der Operateur hatte schon einen kleinen Schnitt am oberen Tonsillenpol
durch die Schleimhaut gesetzt, als jemand im Operationssaal bemerkte, dass auf dem OP-Tisch Mario B. und nicht – wie irrtümlich angenommen – Mario M. lag.
Der Operateur brach daraufhin die Entfernung der Gaumenmandel sofort ab und setzte die Operation mit der Durchschneidung der Trommelfelle
(Parazentese) und Einlage eines Paukendrainageröhrchens fort. Nachdem der Operateur den Eltern des Kindes Mario B. nach der Operation den peinlichen Zwischenfall erläutert hatte, schalteten diese einen Rechtsanwalt
ein und machten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.
Eine wenige Tage später bei einem anderen HNO-Arzt durchgeführte Kontroll-Untersuchung ergab, dass der Schnitt am vorderen Gaumenbogen in der
Umgebung noch diskret geschwollen, aber bereits mit Fibrin bedeckt war. Zur Infektionsprophylaxe wurde Mario B. das Medikament Bactoreduct(r) verschrieben.
Glücklicherweise heilte die geringfügige Verletzung folgenlos aus, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass Mario B. durch die Verwechslung
kein bleibender Schaden entstanden war.
Unterschiedliche Schilderungen durch Ärzte und Pflegekräfte
Bei der anschließenden Sachverhaltsaufklärung durch den vom Krankenhaus eingeschalteten Haftpflicht-Versicherer ergab sich ein merkwürdiges Bild
sehr unterschiedlicher Schilderungen der Abläufe vom frühen Morgen des OP-Tages durch die beteiligten (Beleg-) Ärzte und Pflegekräfte.
Der betreffende Belegarzt, der nicht über das Krankenhaus haftpflichtversichert war, führte in seiner Stellung-nahme aus, ihm sei am Morgen um kurz
vor 7.00 Uhr, als er in den OP-Bereich gekommen sei, vom zuständigen Anästhesisten des Krankenhauses mitgeteilt worden, dass ein Kind wider Erwarten nicht zur Narkosearzt-Vorbesprechung am Vortag vorgestellt und
somit vom OP-Plan gestrichen worden sei.
Außerdem sei ein Kind namens Selma B. kurzfristig abgemeldet worden.
Daher hätte das OP-Programm völlig umgestellt werden müssen. Von dem Anästhesisten sei dann die Reihenfolge der zu operierenden Patienten neu
vorgegeben und entschieden worden, dass das Kind Mario M. zuerst operiert werde.
Bei diesem Kind sei die Operation der Rachen- und der Gaumenmandeln vorgesehen gewesen. Nachdem das Kind in den Operationssaal gebracht worden sei,
habe er, der Belegarzt und Operateur, sich bei dem anwesenden Anästhesiepfleger und der OP-Schwester
mehrmals ausdrücklich durch Rückfragen vergewissert, dass es sich bei dem hereingebrachten Jungen um Mario M. handele und nicht um Mario B. Dies sei
ihm dann von den Pflegekräften versichert worden.
Daraufhin habe er mit der Operation begonnen. Erst kurze Zeit später, leider erst nach Beginn der Entfernung der Gaumenmandeln, sei die
Personenverwechslung bemerkt worden, und zwar als die Krankenblätter in den OP-Saal gebracht worden seien.
Aufgrund der Gesamtsituation könne er, der Operateur, kein Verschulden erkennen. Seiner Ansicht nach durfte er sich auf die ihm erteilten Auskünfte
des Anästhesisten und der Pflegekräfte verlassen. Der Berufshaftpflicht-Versicherer des Belegarztes schloss sich dieser Meinung an und lehnte eine Haftung des Operateurs ab.
Nach der Stellungnahme der beteiligten Pflegekräfte, die der Haftpflicht-Versicherer des Krankenhauses anschließend eingeholt hatte, erschien der
peinliche Zwischenfall indessen vollständig anders abgelaufen zu sein.
Der Operateur habe sich nämlich nicht vor der Operation sondern erst während der Operation, und zwar nach Absetzung der Adenotomie und Inspektion
der Tonsillen nach der Identität des Patienten erkundigt.
Bei der Protokollierung der Anästhesie sei schließlich aufgefallen, dass der Name auf den Protokollen von dem Namen auf dem OP-Plan abwich. Laut
OP-Plan, erstellt vom Belegarzt, habe der richtige Patient auf dem OP-Tisch gelegen. Für die Aufstellung der OP-Pläne sei der Belegarzt
verantwortlich.
Die Praxis der OP-Plan-Verteilung sei so geregelt, dass der Belegarzt den OP-Plan bis spätestens am Vortag an die Krankenhausverwaltung faxe. Dort
würden die Patienten in das EDV-System aufgenommen, das Fax vervielfältigt und an die Anästhesieabteilung, OP-Abteilung und Stationen verteilt.
Wie im nachhinein bekannt geworden sei, habe der Station in diesem Fall ein anderer OP-Plan vorgelegen als dem Operationssaal. Die Station habe sich
nicht nach der namentlichen Bestellung durch die OP-Abteilung, sondern nach dem auf der Station vorliegenden
OP-Plan gerichtet. Daher sei das Kind Mario B. versehentlich zuerst (auf dem OP-Plan der OP-Abteilung war es hingegen erst als 2. Patient gemeldet)
in den OP gebracht und dort irrtümlich als Mario M. behandelt worden.
Offenkundig grobes Organisationsverschulden
Angesichts des offenkundigen groben Organisationsverschuldens strebte der Haftpflicht-Versicherer des Krankenhauses eine rasche einvernehmliche
Erledigung des Falles an und bot dem Rechtsanwalt der Eltern des geschädigten Kindes einen Abfindungsbetrag von 500 DM an. Da die Verletzung glücklicherweise folgenlos ausgeheilt und somit kein Dauerschaden
entstanden war, erschien dieser Betrag angemessen und ausreichend.
Die Eltern akzeptierten das Angebot. Die Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von 159,38 DM wurden ebenfalls reguliert. Auf Drängen des
Krankenhaus-Haftpflicht-Versicherers erklärte sich der Berufshaftpflicht-Versicherer des Belegarztes schließlich bereit, sich mit 50 Prozent an den schadenbedingten Aufwendungen zu beteiligen. Denn es war angesichts
der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten keinesfalls klar, dass nicht auch der Belegarzt die peinliche Panne mit den unterschiedlichen OP-Plänen (mit-) zu verantworten hatte.
Es liegt auf der Hand, dass die bei diesem Schadenfall zu Tage getretenen organisatorischen
Defizite und Pannen bei der Kooperationsfähigkeit der beteiligten Ärzte und Pflegekräfte sehr leicht wesentlich schwerwiegendere Folgen für den
betroffenen Patienten hätten haben können.
Dem verantwortlichen Operateur hätte dann wohl auch eine strafrechtliche Inanspruchnahme gedroht.
In einem anderen, ebenfalls hier bearbeiteten Fall war die Verwechslung leider nicht rechtzeitig bemerkt worden. Es wurde versehentlich das falsche
Kniegelenk operiert. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Oberarzt wurde später nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40.000 DM eingestellt, der dem Oberarzt
assistierende Assistenzarzt musste eine Geldbuße von 30.000 DM zahlen.
"Risk management" zur Vermeidung von Patientenverwechslungen
Es bleibt zu hoffen, dass im vorliegenden Fall seitens des Krankenhauses die notwendigen Konsequenzen gezogen wurden, um künftig, im Sinne eines
"risk managements", vergleichbare Zwischenfälle zuverlässig auszuschließen.
Der Belegarzt immerhin kündigte als ersten Schritt an, dass mit dem Personal im OP-Bereich und den Stationspflegekräften vereinbart worden sei, alle
Patienten künftig mit Namensschildern an Hand- oder Fußgelenken zu versehen, wie es zum Beispiel auf Neugeborenen-Stationen üblich sei.
Anschrift des Verfassers:
Christian Lutterbeck, Rechtsanwalt, GVV-Kommunalversicherung VVaG Aachener Straße 1040 50858 Köln
Quelle: Bibliomed
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